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Aktuelle Themen Hier finden Sie eine Auswahl rechtlicher Themen, die zur Zeit in den Medien von besonderer Bedeutung: |
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Gericht / Link |
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| ■ Lebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung | ||
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Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten eines - zwischen 2001 und 2007 abgeschlossenen - (Kapital-) Lebensversicherungsvertrags im Wege des sog. Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden. Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Für die Klauselwerke bis 2001 hat der BGH eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsfolgen sind im jeweiligen Einzelfall festzustellen. |
BGH, Urt. v. 25.07.2012 BGH,
Urt. v. 09.05.2001 |
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| ■ Private Krankenversicherung: Tarifwechsel bei demselben Krankenversicherer | ||
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Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG/2008 (Tarifwechsel) kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Die konkrete Ausgestaltung des Tarifwechsels, mit dem auch eine Einsparung von Versicherungsbeiträgen (Prämien) verbunden sein kann, ist nach der gesetzlichen Regelung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Diese Thematik erfordert in jeder Hinsicht eine fachkompetente Beratung. |
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| ■ Niederschlagswassergebühr in Nordrhein-Westfalen: Berechnung der abflusswirksamen Flächen | ||
| Die korrekte Berechnung der abflusswirksamen Flächen, die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblich sind, bereitet häufig erhebliche Probleme tatsächlicher und rechtlicher Art. | ||
| ■ Grundbesitzabgaben: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang | ||
| Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, der in den jeweiligen gemeindlichen Satzungen vorgesehen ist, stellt die Grundvoraussetzung z.B. für die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.B. für die Gartenbewässerung), aber auch bei der Entsorgung von Schmutzwasser (z.B. bei Klärgruben) dar. Die Befreiung kommt in aller Regel nur dann in Betracht, wenn die wasserrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Unterschiedliche Zuständigkeiten der Behörden können die Verwirklichung erschweren. | ||
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